Schnee und Eis in Wiener Neudorf: Verpflichtungen für den Liegenschaftseigentümer

Wann besteht Räum- und Streupflicht?
Die Verpflichtung besteht von 06.00 bis 22.00 Uhr!
Die Straßenverkehrsordnung (StVO – §93) enthält dafür genaue Regelungen:


Straßenränder, Gehsteige und dazugehörige Stiegen müssen bei Schnee und Glatteis geräumt und bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht trifft die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, wenn der Gehsteig bzw. Straßenrand weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Ausschlaggebend ist die Entfernung zur straßenabgewandten Gehsteigbegrenzung. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

Erst räumen, dann streuen.

  • So viel wie nötig, so wenig wie möglich.
  • Schneeverlagerungen vom Gehsteig auf Radwege bzw. Fahrbahnen sind verboten. Das Lagern von Schnee erfordert die Genehmigung der Behörde.
  • Auf kombinierten Geh-und Radwegen ist der Weg lediglich in der Breite von 1 Meter vom Anrainer zu räumen und zu streuen.
  • Schiebt der Schneepflug Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig– was gelegentlich passieren kann – muss dieser von den Anrainern auch wieder entfernt werden.
  • Bitte beachten sie weiterhin das geltende Trockensalz – Streuverbot. Davon ausgenommen sind speziell angefertigte Solelösungen.

Uneingeschränkt müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt, oder geeignet gekennzeichnet werden. Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten.

ABER ACHTUNG: Sollte die Gemeinde im Rahmen ihrer Räumrouten gelegentlich auch entlang von Grundstücksgrenzen räumen oder streuen, entbindet das den Liegenschaftseigentümer NICHT von seiner grundsätzlichen Kontroll- u. Räumpflicht bzw. diesbezüglichen Haftung.