Immer wieder erreichen uns Beschwerden von Personen, die ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz der Central Apotheke gegenüber dem Herzfelderhof abgestellt haben und in der Folge mit einer Besitzstörungsklage in Höhe von einigen hundert Euro konfrontiert wurden. Verbunden sind die Beschwerden meist mit der Bitte oder Aufforderung, die Gemeinde möge „diesem unzulässigen Treiben“ ein Ende setzen.
Bei diesem Parkplatz handelt es sich allerdings um ein Privatgrundstück und der Eigentümer / die Eigentümerin dieses Grundstücks vermietet Parkplätze. So hat die Apotheke auf diesem Grundstück die Parkplätze für ihre Kunden angemietet, und auch Frau Dr. Gaba, deren Ordination im Haus der Apotheke untergebracht ist,
hat für ihre Patienten ebenso 4 (namentlich beschriftete!) Parkplätze angemietet. Daraus erklärt sich auch, dass die Apotheke die Nutzung der angemieteten Parkplätze nur ihren Kunden und nur für die Dauer des Einkaufes gestattet. So wie Frau Dr. Gaba die Nutzung ihrer 4 Parkplätze auch nur ihren Patienten für die Dauer des Besuches in ihrer Ordination gestattet. Und weil es sich um ein Privatgrundstück und eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümern handelt, hat die Gemeinde keinerlei Handhabe, den Eigentümern eine Duldung oder Unterlassung vorzuschreiben. Wir können nur empfehlen, die Rechnung aus der Apotheke oder vom Arztbesuch aufzuheben. Sollten Sie irrtümlicher Weise mit einer Besitzstörungsklage konfrontiert werden, können Sie mit der Rechnungen nachweisen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt der angezeigten Besitzstörung tatsächlich Kunde der Apotheke oder der Ärztin waren, und es wird sicherlich von der weiteren Verfolgen der Besitzstörungsklage abgesehen.
Parkplatz Central-Apotheke
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